Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Scholz Rohstoffhandel Gmbh

  1. Verbindlichkeit unserer Bedingungen:

Für alle Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bestimmungen sind für uns nur dann verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Annahme von Waren, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen bedeutet unsererseits keine Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.

  1. Angebot und Vertrag:

Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Änderungen oder die Aufhebung des Vertrages werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten nach Vertragsschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen.

  1. Ausführung der Lieferung:

Der Verkäufer verpflichtet sich, die vereinbarten Liefermengen sortengerecht zu deklarieren und in der angegebenen Zeit ratierlich anzuliefern.
Ist der Verkäufer nicht in der Lage den Liefertermin einzuhalten, hat er uns sofort zu verständigen.
In Fällen höherer Gewalt können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlangen, ohne dass dem Verkäufer hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen.

  1. Versand:

In allen Versandpapieren müssen die Bestellnummer, die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, die Anschrift des Lieferanten, die Vertragsnummer und die Empfangsstelle angegeben werden.
Bei Bahnlieferungen sind ausschließlich besenreine Waggons zu verwenden.

  1. Gewicht:

Für die Abrechnung sind Empfangsgewicht- und befund maßgebend.

  1. Zahlung:

Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung am 20., jedoch spätestens bis zum 30. des auf den Wareneingang in der Empfangsstelle, im Bestimmungsbahnhof bzw. – hafen folgenden Monats.
Außerdem sind wir zur Aufrechnung von Ansprüchen wegen Schadenersatz, die uns möglicherweise entstehen, berechtigt.

  1. Gewährleistung:

Alle Teile, die infolge von Material-, Anfertigungs- oder Konstruktionsfehlern unbrauchbar oder schadhaft werden, sind vom Verkäufer unverzüglich auf seine Kosten, mit allen gegebenenfalls entstehenden Nebenkosten zu ersetzen. In dringenden Fällen oder wenn der Lieferer diesen Verpflichtungen säumig nachkommt, sind wir berechtigt, auf seine Kosten Ersatz zu beschaffen und entstandene Schäden zu beseitigen.
Verdeckte Mängel können auch später geltend gemacht werden, in Höhe des Gegenwerts für die fehlerhaft gelieferte Ware oder Ersatzlieferung.

Bei Lieferung von Altmaterial ist Voraussetzung, dass die Ware auf Explosionsmaterial und explosionsverdächtige Hohlkörper untersucht ist. Für Schäden, die durch Mitlieferung derartigen Materials entstehen, haftet in vollem Umfange der Verkäufer.
Jeglicher Schrott muß frei von allen Bestandteilen sein, die für die Verhüttung schädlich sind. Alle Sorten müssen frei von Verschmutzungen oder Fremdkörpern sein und dürfen weder allzu viel Rost noch Korrosion aufweisen. Es darf keine Vermischung mehrerer Sorten vorgenommen werden.

Die Lieferanten haben die notwendigen Maßnahmen und Überprüfungen vorzunehmen zur Verhinderung der Lieferung von radioaktivem oder andersweitig über erlaubte Grenzwerte kontaminiertem Schrott. Bei Vorliegen einer Radioaktivität, die von den nationalen und lokalen Behörden als nicht annehmbar betrachtet wird, ist der Absender desselben zur Zurücknahme des Materials verpflichtet oder/und zur Übernahme der Entsorgungskosten. Eigenen Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten. Der Verkäufer hat die SRH im Falle einer etwaigen Inanspruchnahme von Schadenersatzansprüchen Dritter und allen in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten freizustellen.

Jeglicher nicht gefährlicher Abfall (Schrott) muss frei von Zellen und Batterien, die Lithium in irgendeiner Form enthalten, einschließlich Lithium-Polymer- und Lithium-Ionen-Zellen und –Batterien, sein.

Der Verkäufer hat dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der EU Abfallverbringungsverordnung eingehalten werden können.

  1. Sistierungen:

Der Verkäufer muss Sistierungen gegen sich gelten lassen. Die Sistierungen können vom Käufer telefonisch oder schriftlich ausgesprochen werden.
In Beladung oder bereits unterwegs befindliche Partien sind dem Käufer sofort nach Bekanntgabe der Sistierung anzugeben.

  1. Gerichtsstand und anwendbares Recht:

Für Ein- und Verkäufe gilt ausschließlich das geltende Recht in Österreich. Die Anwendung des Haager einheitlichen Kaufrechts und des UN Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Gerichtsstand für beide Parteien ist das Landesgericht Wiener Neustadt.

  1. Schlussbestimmungen:

Andere Lieferbedingungen gelten nur insoweit, als sie mit unseren vorstehenden Bedingungen übereinstimmen, wobei in Zweifelsfällen unsere Bedingungen hinsichtlich des Wortlauts und der Auslegung maßgebend sind.
Die Nichtbestätigung vorstehender Bedingungen ist gleichbedeutend mit ihrer Anerkennung.

Verkauf

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Scholz Rohstoffhandel Gmbh

  1. Verbindlichkeit der Bedingungen:

Für alle Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bestimmungen sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, sofern sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Annahme von Waren, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen bedeutet keine Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.
Der Geltung etwaiger Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, soweit diese von den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers abweichen.
Die Nichtbestätigung vorstehender Bedingungen ist gleichbedeutend mit ihrer Anerkennung.

  1. Angebot und Vertrag:

Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande. Änderungen oder die Aufhebung des Vertrags werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers wirksam.

  1. Lieferung:

Die Vertragsmengen sind grundsätzlich einzuhalten. Ist der Verkäufer nicht in der Lage den Liefertermin einzuhalten, hat er den Käufer sofort zu verständigen. Der Verkäufer ist zu einer Nachlieferung berechtigt. Im Falle höherer Gewalt hat der Verkäufer das Recht ganz oder teilweise den Vertrag aufzuheben oder die Lieferung zu einer späteren Frist auszuführen, ohne dass dem Käufer hieraus irgendwelche Ansprüche gegen den Verkäufer zustehen.
Frachtfrei gestellte Preise bedingen offenen, unbehinderten Verkehr auf den jeweiligen Verkehrswegen, Lieferfahrzeuge müssen unbehindert und verkehrssicher an die Entladestelle heranfahren und ohne Verzögerung entladen werden können. Verletzt der Käufer diese Verkehrssicherungspflichten, so ist er für alle daraus entstehenden Schäden, einschließlich der Schäden am Lieferfahrzeug und etwaigen Ansprüchen Dritter, ersatzpflichtig.

  1. Gewicht:

Für die Abrechnung sind Empfangsgewicht- und befund maßgebend.
Differenzen gegenüber dem vom Verkäufer deklarierten Gewicht werden nach den folgenden Bestimmungen berücksichtigt:
Gewichtsdifferenzen bei Waggonlieferungen bis +/- 300 kg bleiben unberücksichtigt. Für darüberliegende Differenzen gilt das vom Käufer durch Wiegebescheinigung über Voll- und Leerverwiegung ermittelte Nettogewicht.
Für Schiffsladungen, die vom Käufer oder Spediteur gelöscht oder auf Wunsch des Käufers eingelagert werden, wird das Nettogewicht durch Voll- und Leereiche im Löschhafen ermittelt. Gewichtsdifferenzen im so ermittelten Nettogewicht gegenüber dem Konnossementgewicht bleiben bis zu +/-0,5% unberücksichtigt. Bei der Volleiche festgestellte Differenzgewichte von mehr als +/-3% müssen dem Verkäufer vor Entladung des Schiffes mitgeteilt werden. In diesem Fall darf mit der Löschung erst nach Zustimmung durch den Verkäufer begonnen werden. Dadurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Verkäufers.

  1. Zahlung:

Die Zahlung des Kaufpreises ist, wenn nicht anders vereinbart wurde, bar ohne Skontoabzug am Fälligkeitstage zu leisten. Außerdem ist der Verkäufer zur Aufrechnung von Ansprüchen wegen Schadenersatz, die möglicherweise entstehen, berechtigt.

  1. Mängelrüge:

Der Werksbefund ist für die Mängelfeststellung sowie die Sorteneinstufung maßgebend. Mit der vollständigen Entladung gilt die Ware hinsichtlich aller erkennbaren Mängel als vertragsgemäß geliefert. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung, spätestens aber sechs Wochen nach Empfang der Ware zu rügen. Der Beweis für den Umstand, dass der vom Käufer behauptete Mangel auf den Zeitpunkt der Übergabe zurückzuführen ist, trägt der Käufer. Schäden infolge von verdeckten Mängeln können nur in Höhe des Gegenwerts für die fehlerhaft gelieferte Ware oder in Form von Ersatzlieferung gemacht werden.

  1. Höhere Gewalt:

Ereignisse höherer Gewalt, zu welchen unter anderem auch Streiks, größere Betriebsstörungen, Anfall von Ausschuss bei Liefergegenständen sowie alle Umstände gehören, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen berechtigen den Verkäufer, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles zurückzutreten.

  1. Eigentumsvorbehalt:

Gerichtsstand für beide Parteien ist Wien.
Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.

  1. Gerichtsstand und anwendbares Recht:

Für Ein- und Verkäufe gilt ausschließlich das geltende Recht in Österreich. Die Anwendung des Haager einheitlichen Kaufrechts und des UN Kaufrechts sind ausgeschlossen.

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